Antragstellung für die Sonstige Gewässerbenutzung
Für Gewässerbenutzungen, welche nicht dem Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch unterliegen und welche nicht in einer Allgemeinverfügung geregelt sind, kann von der unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 46 a SächsWG erteilt werden.
Dies kann u. a. folgende Nutzungen betreffen:
- die Durchführung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser
- das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit maschinengetriebenen Fahrzeugen
- die Ausübung des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Sauerstoffflaschen) an Gewässern, wo dies die Allgemeinverfügung nicht vorsieht
Eine wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet, noch ausgeglichen werden können.
Zuständigkeiten für wasserrechtliche Genehmigungen:
Südhälfte Cospudener See, Markkleeberger, Zwenkauer, Störmthaler, Hainer See:
Landkreis Leipzig
Frau Dr. Jutta Harre Telefon: +49 3437 9841919
(SG Wasser / Abwasser)
Karl-Marx-Str. 22, Haus 3
04668 Grimma
Nordseite Cospudener See, Innenstadtgewässer Leipzigs
Stadt Leipzig
Amt für Umweltschutz
04229 Leipzig
Nonnenstraße 5 c
Tel: +49 341 123 3409