Fakten in Kurzform

Die Allgemeinverfügung regelt die Zulassung des Gemeingebrauchs am Markkleeberger See. Die Verordnung des Landkreises Leipziger Land regelt den Umfang des Gemeingebrauchs für den Markkleeberger See wie folgt: 

Am Markkleeberger See zum Gemeingebrauch zugelassen sind: 

  • das Baden

  • das Tränken

  • das Schöpfen mit Handgefäßen

  • das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Faltboote, Kanus, Schlauchboote, Tretfahrzeuge, ortsveränderliche Schwimmflöße, Windsurfen, Kitesurfen)

          Klein sind Fahrzeuge bis zu einer Länge von max. 10 Metern 

  • das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-/Grund- und Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird 


Verboten sind:
 

  • der Eissport

  • das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Verbotsgebiet

  • das Baden im Verbotsgebiet

  • das Befahren von Röhrichten  

wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 46 a SächsWG: 

Auf Antrag kann die zuständige Wasserbehörde von den Verboten eine Befreiung erteilen. 

Allgemeinverfügung zum Markkleeberger See

Der schraffierte Teil kennzeichnet das Verbotsgebiet

Allgemeinverfügung Zulassung des Gemeingebrauchs am Markkleeberger See 

Das Landratsamt Leipziger Land, Amt für Umweltschutz, erlässt auf der Grundlage des § 34 Abs. 3, § 118 Abs.1 Nr.3, § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.2004 (SächsGVB1.S 482) folgende Allgemeinverfügung: 

1. Es wird für den Markkleeberger See der Gemeingebrauch zugelassen. 

2. Der Gemeingebrauch umfasst die Benutzung des Markkleeberger Sees zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und das Einleiten von nicht verunreinigten Quell- und Grundwasser sowie Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.     3. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 bis 2 wird angeordnet. 

Hinweise: 

1. Vorgenannte Nutzungen liegen im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den Braunkohlentagebau Espenhain. Damit sind Nutzer des Sees „Dritte“ im Sinne des  § 55 Abs. 2 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG). Dem zuständigen Bergamt obliegt gemäß § 71 BBergG eine allgemeine Anordnungsbefugnis, wonach im Einzelfall Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des Bundesberggesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften angeordnet werden können. 

2. Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Natur und Landschaft soll der Umfang des Gemeingebrauchs am Markkleeberger See durch Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SächsWG geregelt werden. 

Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung  kann beim Landratsamt Leipziger Land, Amt für Umweltschutz, Haus 5, Stauffenbergstr.4, 04552 Borna, eingesehen werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. 

Verordnung über Umfang des Gemeingebrauchs

Das Verbotsgebiet ist schraffiert dargestellt

Verordnung des Landkreises Leipziger Land zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs für den Markkleeberger See vom 28.03.2007 

Aufgrund von § 34 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.2004 (SächsGVBl. S. 482), i.V.m. § 1 Ziffer 37 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 07. Januar 2000 (SächsGVBl. S 16) wird mit dem Beschluss des Kreistages des Landkreises Leipziger Land (Beschluss-Nr. 2007/019) vom 28.03.2007, verordnet: 

§ 1 Gegenstand der Verordnung 

Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, des Schutzes der Natur und Landschaft sowie der Sicherstellung der Erholung, wird der Gemeingebrauch für den Markkleeberger See geregelt. 

§ 2 Begriffsbestimmungen des Gemeingebrauchs 

(1) Baden Darunter fällt die Ausübung des Schwimm- und Tauchsports und die Verwendung der dazugehörigen Sportgeräte wie Schwimmringe und Schwimmwesten, Luftmatratzen sowie Schnorchel und Taucherbrillen als Tauchausrüstungsgegenstände. Das Tauchen mit Atemgerät zählt nicht zum Baden. 

(2) Tränken Tränken bedeutet Zutreiben von Vieh zur Wasseraufnahme. Unter Vieh zählen alle Haus- und Nutztiere, z.B. Pferde, Hunde, Geflügel etc. 

(3) Schöpfen mit Handgefäßen  

Unter diese Tätigkeit fällt die Wasserentnahme mittels Kannen, Eimern, Kübeln etc. Größere Behältnisse, die sich nur mit mechanischer Unterstützung handhaben lassen, sind keine Handgefäße. 

(4) Eissport

Zum Eisport gehören Ausübungen wie Schlittschuhlaufen, Eisstockschießen, nicht jedoch das Eissegeln. 

(5) Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft 

Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Faltboote, Kanus, Schlauchboote, Tretfahrzeuge bzw. ortsveränderliche Schwimmflöße. Auch das Windsurfen und Kitesurfen fällt unter Befahren mit kleinen Fahrzeugen. “Klein“ sind Fahrzeuge bis zu einer Länge von max. 10 m. Unabhängig von der Größe fallen Fahrzeuge, die zu Wohnzwecken dienen nicht unter den Gemeingebrauch. 

(6) Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- /Grundwasser und Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird Quell- und Grundwasser sowie Niederschlagswasser ist dann nicht verunreinigt, wenn seine natürliche Beschaffenheit und Zusammensetzung nicht verändert ist. Ausgeschlossen ist die Ableitung von Wasser aus dem Bereich gewerblich genutzter Flächen und aus gemeinsamen Anlagen. Gemeinsame Anlage bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Einleitungsanlage dazu dient, das Quell-, Grund- und Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten. 

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich 

(1) Der Markkleeberger See befindet sich auf den Gemarkungen Markkleeberg, Großstädteln, Crostewitz, Cröbern, Auenhain und liegt im räumlichen Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den Braunkohlentagebau Espenhain. 

(2) Das Verordnungsgebiet ist in folgende Gebiete eingeteilt: 

- Erholungsgebiet - Verbotsgebiete 

Diese Gebiete sind in der Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. 

(3) Das Erholungsgebiet 

-    erstreckt sich landseitig, beginnend am Südostufer an der Einleitstelle Flutungsleitung, hier: Punkt A, folgend in östlicher Richtung bis zum Kanupark, schwenkt anschließend in nördlicher Richtung bis zum Auenhainer Strand, folgt danach dem Unteren Uferweg zum Wachauer Strand bis in Richtung Westen zum Strandbad Markkleeberg-Ost, verläuft 500 m weiter in westlicher Richtung, schwenkt anschließend in Richtung Süden und nach 700 m in östlicher Richtung 1000 m zum Punkt B, welcher 200 m westlich der Getzelauer Insel liegt. 

-    wird wasserseitig durch die Verbotsgebiete begrenzt. 

(4) Das Verbotsgebiet 

- erstreckt sich landseitig über 1500 m, beginnend am Südostufer an der Einleitstelle Flutungsleitung, hier: Punkt A, in Richtung Nord-Westen bis zum Punkt B   - erstreckt sich wasserseitig vom Punkt B aus 500 m in Richtung Nord-Osten um die Getzelauer Insel in einer Breite von 100 m herum in Richtung Süd-Osten in einem 200 m breiten Streifen auf einer Länge von 1300 m auslaufend bis zum Punkt A. Das Verbotsgebiet II umfasst den Bereich des zukünftigen Verbindungskanals zum Störmthaler See. 

Das Verbotsgebiet III umfasst eine 20 m x 20 m breite Fläche um die Einleitstelle Flutungsleitung. 

Das Verbotsgebiet IV umfasst eine 10 m x 10 m breite Fläche um die Pumpstation im Nord-Westen des Markkleeberger Sees. 

§ 4 Verbote    (1) Auf dem Markkleeberger See ist der Eissport verboten. 

(2) Das Befahren von Röhrichten ist verboten.   (3) In den Verbotsgebieten des Markkleeberger Sees sind untersagt:   a) Baden b) Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft   (4) Von den Verboten sind Handlungen zur Wartung und Unterhaltung der Tagebausanierungsanlagen (Flutungsleitung im südöstlichen  Uferbereich und       Pumpstation im nordwestlichen Seebereich) durch befugte Personen ausgenommen.   (5) Ausgenommen sind die nach anderen Rechtsvorschriften zulässigen Handlungen, insbesondere des Fischerei- und Jagdrechtes. 

(6) Die ordnungsgemäße Ausübung der Gewässerunterhaltung bleibt unberührt. 

§ 5 Befreiungen    (1) Auf Antrag kann die zuständige Wasserbehörde von den Verboten nach § 4 Abs. 1 bis 3 eine Befreiung erteilen, wenn dies  a) aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist oder  b) ein Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.    (2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um mit der Befreiung verbundene nachteilige Veränderungen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren, zu verhindern.        § 6 Ordnungswidrigkeiten    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 22 des SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  1. entgegen § 4 Abs. 1 Eissport ausübt 2. entgegen § 4 Abs. 2 Röhrichte befährt 3. entgegen § 4 Abs. 3 im Verbotsgebiet   a) badet. b) mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft fährt.   4. eine nach § 5 Abs. 1 im Wege der Befreiung zugelassene Benutzung vornimmt, ohne die damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen oder Befristungen nach § 5 Abs. 2 einzuhalten.     (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann nach § 135 Abs. 2 SächsWG mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden. 

§ 7 Niederlegung 

Diese Verordnung ist beim Landratsamt Leipziger Land als untere Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz sowie bei der Stadt Markkleeberg im Rathaus zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. 

§ 8 In-Kraft-Treten 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Borna, den 28.03.2007 

Köpping Landrätin