Allgemeines
Richtet sich ein Verwaltungsakt an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder betrifft er die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit, so spricht man von einer Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung regelt die Genehmigung des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräte) im Kulkwitzer See.
Nach der Allgemeinverfügung erlaubt sind:
- Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln
Nach der Allgemeinverfügung verboten sind:
Tauchen
- in den Sperrgebieten
- im Bereich der Bootsanlegestelle Ostufer
- im Bereich der Sportanlagen
- in den Badebereichen am West-, Ost- und Südufer
- im Bereich der Tiefenwasserentnahme
- im Bereich der Wasserskianlage in der Nordbucht
Einzelfallprüfung:
- weitere und hinausgehende Nutzungen bedürfen einer Einzelfallprüfung der zuständigen Wasserbehörde
Allgemeinverfügung zum Tauchen am Kulkwitzer See
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Genehmigung des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräte) im Kulkwitzer See
Die Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, erlässt auf der Grundlage des § 46 a, § 91 Abs. 2 und 4, § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) i. V. m. § 1 Ziffer 37 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Jan. 2000 (SächsGVBl. S. 16) und des Erlasses des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18. Mai 1999 (Aktenzeichen 62-8931.00) folgende
Allgemeinverfügung:
I. Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln im Kulkwitzer See wird genehmigt.
II. Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln im Kulkwitzer See wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:
1. Der Ein- und Ausstieg ist ausschließlich an vorhandenen Einstiegsstellen, die durch Beschilderung gekennzeichnet sind, gestattet.
2. Das Tauchen ist verboten:
a) im Bereich des Sperrgebietes des gesamten Gewässerbereiches östlich des Campingplatzes ("Schlauch").
b) im Bereich des Sperrgebietes am Südwestufer. Es ist mindestens ein Abstand auf der Wasseroberfläche zur Wasserlinie von ca. 50 Metern einzuhalten, dies entspricht einer Wassertiefe von ca. 4 Metern.
c) im Bereich des Sperrgebietes am Nordufer. Es ist mindestens ein Abstand auf der Wasseroberfläche zur Wasserlinie von ca. 50 Metern einzuhalten, dies entspricht einer Wassertiefe von ca. 10 Metern.
d) im Bereich der Bootssteganlage am Ostufer. Es ist mindestens ein Abstand auf der Wasseroberfläche zur Wasserlinie von ca. 50 Metern einzuhalten, dies entspricht einer Wassertiefe von ca. 4 Metern. Unberührt davon bleibt der Ein- und Ausstieg an der Einstiegsstelle am Ostufer.
e) im Bereich der Sportanlagen (Seglerhafen, Kanu-/Uni-Ausbildungszentrum) am Westufer. Es ist mindestens ein Abstand auf der Wasseroberfläche zur Wasserlinie von ca. 50 Metern einzuhalten, dies entspricht einer Wassertiefe von ca. 10 Metern.
f) in den Badebereichen am West-, Ost- und Südufer. Es ist mindestens ein Abstand auf der Wasseroberfläche zur Wasserlinie von ca. 50 Metern einzuhalten, dies entspricht am Westufer einer Wassertiefe von ca. 10 Metern und am Ost- und Südufer von ca. 5 Metern.
g) im Bereich der Tiefenwasserentnahme (Pumpenanlage), die sich im nordöstlichen Teil des Gewässers in einer Wassertiefe von ca. 28 Metern befindet.
h) im Bereich der Wasserskianlage in der Nordbucht nach ihrer Errichtung bzw. Inbetriebnahme, wobei der Verbotsbereich mit Bojen auf der Gewässeroberfläche einschließlich im Tiefenwasserbereich zu kennzeichnen ist.
3. Im Erholungsgebiet Kulkwitzer See ist das Betreiben von Kompressoren zum Befüllen von Atemluftflaschen im Freien verboten.
4. Nach Beendigung des Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Stoffe im See oder an den Ufern verbleiben. Die Beschädigung oder Entnahme von Wasserpflanzen und -tieren ist nicht zulässig.
5. Der Widerruf und nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.
III. Die sofortige Vollziehung der Abschnitte Nr. I und II wird angeordnet.
IV. Die als Anlage beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
V. Die Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Sporttauchen, Motorbootverkehr und Wasserski im bzw. auf dem Kulkwitzer See, veröffentlicht im Leipziger Amt-Blatt Nr. 13 vom 19. Juni 1999 und im Amtsblatt Landkreis Leipziger Land, Ausgabe 6, vom 26. Juni 1999 wird widerrufen.
Hinweis: Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG dar und können mit einer Geldbuße bis 200.000,00 DM geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Zimmer A 127, Nonnenstraße 5 c, 04229 Leipzig, eingesehen werden.
Stadt Leipzig
Amt für Umweltschutz
Anlage Übersichtskarte Kulkwitzer See
