Fakten in Kurzform:
Die Allgemeinverfügung regelt das Befahren des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräten).
Am Cospudener See zum Gemeingebrauch ohne weitere wasserrechtliche Genehmigung zugelassen sind:
• das Baden
• das Tränken
• das Schöpfen mit Handgefäßen
• das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
Nicht unter den Gemeingebrauch fallen – aber gemäß der Allgemeinverfügung - erlaubt sind:
- das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor
- Kleine Fahrzeuge: Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote,
- Tretfahrzeuge,
- ortsveränderliche Schwimmflöße
- bis zu einer Länge von 10 Metern
Höchstgeschwindigkeit bei Fahren unter Motorbetrieb: 10 km/h
- das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln
Ein- und Ausstieg an vorhandenen Ein- und Ausstiegsstellen und von Wasserfahrzeugen aus
Verboten sind:
• das Befahren mit kleinen Fahrzeugen im Verbotsgebiet
• das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften
• Boote, welche mit Antifoulingmitteln (Bioziden) behandelt sind
• Vergaser- oder dieselkraftstoffgetriebene Fahrzeuge (ausgenommen: Wasserrettungsdienst, Ordnungsbehörden, Sicherungsboote im Not- und Rettungseinsatz)
• das Tauchen innerhalb der Verbotsgebiets, der Badebereiche, innerhalb von 100 m zu Uferböschungen, sowie Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften
Einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 46 a SächsWG bedürfen z. B.:
• der Einsatz von anderen motorgetriebenen Fahrzeugen (z. B.: mit VK, DK, Gas)
• Boote über 10 m Länge
• jede Art von organisierten Veranstaltungen auf dem Gewässer
• die Errichtung weiterer Einstiegsstellen für Taucher
• das Einbringen von Gegenständen „als Tauchattraktionen“ in das Gewässer
Allgemeinverfügung
Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräte)
Das Landratsamt Leipziger Land, Amt für Umweltschutz, erlässt auf der Grundlage des § 46a, § 91 Abs. 2 und 4, § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetztes (SächsWG) vom 21.7.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBL.S. 482), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138) i.V. m.§ 1 Ziffer 37 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (Wasser ZuVO) vom 07.Januar 2000 (SächsGVBl.S. 16) und des Erlasses des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18.04.2000 (Aktenzeichen 62-8914), folgende
Allgemeinverfügung:
I. Die Allgemeinverfügung "Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees mit Segelbooten mit vergaser- und dieselkraftstofffreiem Beimotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräten)", bekannt gemacht am 28. Juli 2000 wird widerrufen.
II.Das Befahren des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor innerhalb des Erholungsgebietes wird unter Beachtung von V. genehmigt.
III.Das Befahren des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen ist in dem Verbotsgebiet verboten. Die Abgrenzung des Erholungsgebietes vom Verbotsgebiet ist auf dem Gewässer durch gelbe Bojen gekennzeichnet. Diese Gebiete sind in der Übersichtskarte, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, dargestellt.
IV.Das Befahren von Röhrichten sowie ausgebildeten Schwimmblattgesellschaften ist verboten.
V.Das Befahren des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:
1.Bei Fahren unter Motorbetrieb darf eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden.
2.Beim An- und Ablegen haben Fahrzeugführer von Fahrzeugen unter Motorbetrieb senkrecht zum Ufer auf dem kürzesten Weg zu verkehren.
3.Kleine Farzeuge ab einer Länge von 3 Meter dürfen nur an den dafür vorgesehenen und zugelassenen Anlagen ein- und ausgesetzt werden. Dazu sind entsprechende technische Hilfsmittel, z.B. Slipanlagen oder Bootskarren, zu nutzen.
4.Elektromotoren dürfen nur mit Gelakkumulatoren in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden.
5.Es dürfen nur Motoren und Bauteile zum Einsatz kommen, die eine entsprechende CE-Norm nachweisen bzw. wenn ein entsprechendes Zertifikat für diese Motoren oder Bauteile nachgewiesen werden kann.
6.Boote dürfen nicht mit Antifoulingmitteln (Bioziden) behandelt sein. Boote sind bei Bedarf ausschließlich mechanisch zu reinigen. Die Reinigung darf nur außerhalb des Gewässers und der Gewässerrandstreifen erfolgen.
7.Jeder Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtbeginn über die Bedingungen und Wetterverhältnisse auf dem Gewässer zu informieren und die Fahrweise anzupassen.
8.Der Gemeingebrauch, der Eigentümer- und Anliegergebrauch darf nicht beeinträchtigt werden. Auf andere Erholungssuchende sowie auf die Tiere und Pflanzen im Gewässer ist durch vorausschauendes Verhalten Rücksicht zu nehmen.
9.Der Widerruf und nachträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.
VI.Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln wird im Cospudener See innerhalb des Erholungsgebietes unter Beachtung von VIII. genehmigt.
VII.Das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln ist innerhalb des Verbotsgebietes, der Badebereiche, innerhalb von 100 Meter zu Uferböschungen, ausgenommen der Bereiche der Ein- und Ausstiegsstelle sowie in Röhrichten und ausgebildeten Schwimmblattgesellschaften verboten.
VIII. Der Tauchsport mit technischen Hilfsmitteln im Cospudener See wird unter folgenden Auflagen und Bedingungen genehmigt:
1. Der Ein- und Ausstieg ist ausschließlich an der vorhandenen Ein- und Austiegsstelle, die durch Beschilderung gekennzeichnet und in der beiligenden Karte eingezeichnet ist sowie von Wasserfahrzeugen aus, gestattet.
2.Während des Tauchganges ist die Tauchstelle durch das internationale Seezeichen "Alpha" zu kennzeichnen.
3.Nach Beendigung des Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Stoffe im See oder an den Ufern verbleiben. Die Beschädigung oder Entnahme von Wasserpflanzen und Tieren ist grundsätzlich nicht zulässig.
4.Der Widerruf und nachgträgliche Auflagen bleiben vorbehalten.
IX.Die sofortige Vollziehung der Abschnitte I.bis VIII. wird angeordnet.
Hinweise:
1.Zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gewässer sollte jeder Fahrzeugführer sich so verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet oder geschädigt und andere Personen bei der Benutzung des Gewässers nicht behindert oder belästigt werden. Insbesondere dürfen die Fahrzeugführer durch ihre Fahrweise keinen anderen Gewässerbenutzer gefährden und andere Fahrzeuge, schwimmende oder feste Anlagen und Ufervegetationen nicht beschädigen. Dazu sollen Fahrzeugführer die Geschwindigkeit der Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maß verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand einhalten.
2.Jede Art von organisierten Veranstaltungen auf dem Gewässer sowie die Errichtung weiterer Einstiegsstellen für Taucher und das Einbringen von Gegenständen"als Tauchattraktionen" in das Gewässer sind mit dieser Allgemeinverfügung nicht gedeckt und bedürfen einer gesonderten Prüfung und ggf. einer wasserrechtlichen Zulassung bzw. Genehmigung.
3.Vorgenannte Nutzungen liegen im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den Braunkohlentagebau Cospuden. Damit sind Nutzer des Sees "Dritte" im Sinne des § 55, Abs. 2 Nr.1 Bundesberggesetz (BBergG). Dem zuständigen Bergamt obliegt gemäß § 71 BBergG eine allgemeine Anordnungsbefugnis, wonach im Einzelfall Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des Bundesberggesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften angeordnet werden können.
4.Vom Verbot des Befahrens des Sees mit vergaser- und dieselkraftstoffgetriebenen Fahrzeugen sind die Boote des Wasserrettungsdienstes, der Ordnungsbehörden und Sicherungsboote im Not- und Rettungseinsatz ausgenommen. Der Einsatz von anderen motorgetriebenen Fahrzeugen (z.B. mit VK, DK, Gas) bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung.
5.Gemäß der Verordnung der Stadt Leipzig zur Regelung des Umfanges des Gemeingebrauchs für den Cospudener See (bekannt gemacht am 27.05.2000) sind kleine Fahrzeuge Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote, Tretfahrzeuge sowie ortsveränderliche Schwimmflöße, bis zu einer Länge von 10 Metern. Ordnungswidrig im Sinne des § 135 Abs.1 Nr. 7 und 18 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese wasserrechtliche Allgemeinverfügung verstößt. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung kann bei dem Landratsamt Leipzig Land, Amt für Umweltschutz, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, während der Dienstzeiten, eigesehen werden.
Begründung:
I.
Der Cospudener See ist ein nichtschiffbares Gewässer. Die Zulassung des Gemeingebrauchs an diesem Gewässer gemäß § 34 Abs. 3 Sächsischen Wassergesetz erfolgt, unabhängig weiterer Einschränkungen dessen, per Allgemeinverfügung, bekannt gemacht am 28.04.2000.
Somit sind Gewässerbenutzungen wie das Baden,T ränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Tiebkraft ohne weitere wasserrechtliche Genehmigung zugelassen. Eine Beschränkung der vorgenannten Gewässerbenutzungen erfolgte per Rechtsverordnung der Stadt Leipzig mit Beschluss der Ratsversammlung vom 17.05.2000, bekannt gemacht am 27.05.2000. Gemäß dieser Verordnung sind kleine Fahrzeuge, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Kanus, Schlauchboote, Tretfahrzeuge sowie orstveränderliche Schwimmflöße, bis zu einer Länge von 10 Meter.
Nicht unter Gemeingebrauch fallen Gewässerbenutzungen in Form des Befahrens des Gewässers mit motorgetriebenen Fahrzeugen sowie das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln. Auf Grund der Vielzahl der Anträge und der möglicherweise noch gestellten Anträge zur Befahrung des Sees mit elektromotorbetriebenen Booten sowie der Ausübung des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln, ist es zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Ordnung des Wasserhaushaltes, der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur geboten, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.
II.
Rechtsgrundlage für die wasserrechtliche Genehmigung zum Befahren des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln ist § 46a SächsWG i.V. m. § 91 Abs. 2 bis 6 Sächs.WG.
Gemäß § 46 a SächsWG bedürfen Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer Erlaubnis bedürfen noch nach den Vorschriften des WHG oder des SächsWG ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 91 Abs. 2 bis 6 SächsWG entsprechend anzuwenden.
Die Zuständigkeit zur Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln liegt gemäß §§ 118 Abs. 1 und 119 SächsWG i.V. m. § 1 Nr. 32 der VO des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf demGebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WAsserZuVO) vom 7.Januar 2000/SächsGVBl.S.16 vom 24.02.2000) bei der höheren Wasserbehörde, da das Gewässer in die örtliche Zuständigkeit mehrerer untere Wasserbehörden fällt, sofern die höhere Wasserbehörde nicht eine dieser unteren Behörden für zuständig erklärt. Gemäß Erlass des Regierungpräsidiums Leipzig vom 18.04.2000 wurde der Landkreis Leipzig Land, als untere Wasserbehörde, für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Regelung sonstiger Gewässerbenutzungen gemäß § 46 a SächsWG für zuständig erklärt.
Aufgrund der Vielzahl der beabsichtigten Nutzungen des Cospudener Sees durch Segelboote mit Beimotoren sowie eines großen bekundeten Interesses an der Möglichkeit des Tauchens mit technischen Hilfsmitteln im Cospudener See wurde für diese Gewässerbenutzungen die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung in Form einer Allgemeinverfügung "Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees mit Segelbooten mit vergaser- und dieselkraftstoff freien Beimotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräte)" bekannt gemacht am 28.Juli2000, erlassen.
Diese Allgemeinverfügung genehmigte das Befahren des Cospudener Sees mit Segelbooten mit vergaser- und dieselkraftstofffreiem Beimotor und das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln für jedermann. Auf Antrag des ortsansässigen Angelverbandes wird die wasserrechtliche Genehmigung auf kleine Fahrzeuge mit Elektromotor erweitert.
Zur Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit wurde die Allgemeinverfügung "Genehmigung des Befahrensdes Cospudener Sees mit Segelbooten mit vergaser- und dieselkraftstofffreiem Beimotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln(Drucklufttauchgeräte)"widerrufen und inhaltlich in der nun vorliegenden Allgemeinverfügung integriert.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes (§1 a WHG i.V.m.§ 3 SächsWG) sind auf eine Gewässerbewirtschaftung und Gewässerbenutzung gerichtet, die dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers weitgehend ausschließen.
Aus gewässerökologischer Sicht war die Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees auf kleine Fahrzeuge mit Elektromotor zu beschränken. Die Gründe dafür liegen in der Tatsache, dass der Cospudener See als sehr junges Gewässerökosystem nicht so stabil ist, wie das beispielsweise ein eiszeitlich entstandes Gewässer ähnlicher Größe ist. Die bereits bestehende, sehr intensive Naherholungsnutzung setzt hier deutliche Grenzen und verbietet zudem unter Verweis auf die einzuhaltende Badewasserqualität den Einsatz potentiell wassergefährdender Technik. Die Genehmigung von Gewässerbenutzungen mit anderen Antriebsarten unterliegt in jedem Fall der Einzelfallprüfung durch die jeweilige zuständige untere Wasserbehörde.
Gemäß § 91 Abs.2 SächsWG kann die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können vorbehalten werden.
Die Nebenbestimmungen sind notwendig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Insbesondere war in den Regelungen unter IV.,V.3 und VII. der Schutz eines Uferstreifens aufzunehmen, um das Leben und die Gesundheit von Badenden zu schützen, um naturschutzfachliche Belange, hier den Schutz von Röhrichten und ausgebildeten Schwimmblattgesellschaften sowie den Schutz sich ansiedelnder Arten und den Schutz der Böschungen zu gewährleisten.
Die Festlegungen einer Einstiegsstelle für Taucher erfolgte überwiegend aus Gründen der Sicherheit für die Taucher. In dem Bereich dieser Einstiegsstelle ist im Notfall die Möglichkeit des schnellen Zugriffes durch Rettungskräfte gegeben. Gleichzeitig verläuft an dieser Stelle die Route des Fahrschiffes auf dem Gewässer in ca. 100 Meter Entfernung von der Uferlinie, so dass keine unmittelbaren Gefahren durch den Schiffsverkehr zu erwarten sind. Alle Regelungen wurden neben den bereits genannten naturschutzfachlichen Belangen im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen, um ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander aller vorgesehenen Nutzungen auf und in dem Gewässer zu gewährleisten.
Zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Interessen an der rechtmäßigen Nutzung des Gewässers, wird daher im Abschnitt IX. der Allgemeinverfügung die Genehmigung mit sofortiger Vollziehung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.März 1991 (BGBl.IS.686) in der zuletzt gültigen Fassung, ist zulässig, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die sofortige Vollziehung für die Genehmigung des Befahrens des Cospudener Sees mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotor und des Tauchsports mit technischen Hilfsmitteln (Drucklufttauchgeräten) ist anzuordnen, um Rechtssicherheit für die genehmigungsbedürftigen Gewässerbenutzungen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt herzustellenund damit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Gewässer zu gewährleisten.
Für ca. 230 Segelboote befinden sich Liegeplätze im Hafen Zöbigker, so dass von einer hohen Frequentierung des Sees mit Segelbooten ausgegangen werden kann. Hinzu kommt die beantragte Nutzung des Sees durch Boote mit Elektromotor zur Ausübung des Angelsports. Aufgrund der Lage und Anordnung von Bootsstegen bzw. Liegeplätzen am Ostufer des Sees ist davon auszugehen, dass Beimotoren zum Manövrieren der Segelboote notwendig sind und zum Einsatz kommen werden. Aufgrund der Größe und Ausdehnung des Sees wird die Nutzung von Booten mit Elektromotor zur Ausübung des Fischereirechtes als notwendig erachtet. Aus gewässerökologischer Sicht ist die Zulassung von Elektromotoren unter Einhaltung der Auflagen möglich. Aufgrund bereits stattfindender Nutzung des Sees zum Tauchen mit technischen Hilfsmitteln sowie der geplanten und zum Teil realisierten Entwicklung des Gebietes um den Cospudener See und der damit einhergehenden hohen Frequentierung und Nutzung des Gewässers macht sich eine schnelle Regelung in Form dieser Allgemeinverfügung erforderlich, um möglichen Konflikten zwischen den einzelnen Nutzungsarten entgegenzuwirken.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Leipziger Land, Amt für Umweltschutz, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Leipzig in 04179 Leipzig, Rathenaustraße 40, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise herstellen.
Dr. Bergmann
Amtsleiter
Landratsamt Leipzig
Amt für Umweltschutz
Badebereiche
Gesperrte Wasserfläche
Die mit rot-weiß-roten Tonnen markierte Wasserfläche, hier rechts im Bild, ist der Natur vorbehalten. Sie ist für alle Nutzungen gesperrt.
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Gewässerplan im PDF Format
Den Gewässerplan des Cospudener Sees können Sie als PDF Dokument beliebig vergrößern hier klicken
Verordnung der Stadt Leipzig zur Regelung des Umfanges des Gemeingebrauchs für den Cospudener See
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